Vorhaltepauschale 2026

(die Kriterien)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zum 1. Januar 2026 wird die Vorhaltepauschale (EBM 03040) neu gestaltet. Ziel ist es, die Vergütung stärker an Qualität und Vielfalt der hausärztlichen Leistungen auszurichten.

Wir fassen die wichtigsten Kriterien und Änderungen kompakt zusammen.

Die 10 Kriterien für 2026

Um die Vorhaltepauschale vollständig zu erhalten, müssen Hausarztpraxen bestimmte Leistungsanteile und Praxisstrukturen nachweisen. Entscheidend ist dabei immer der Anteil in Relation zu allen Behandlungsfällen (außer HZV).

  1. Haus- und Pflegeheimbesuche – mindestens 5,0 %

  2. Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung – mindestens 12 %

  3. Kooperations- und Koordinationsleistungen für Pflegeheimbewohner (EBM-Abschnitt 37.2) – mindestens 1,0 %

  4. Schutzimpfungen nach Richtlinie – mindestens 7 % in Q1–Q3 und 25 % in Q4

  5. Kleinchirurgie, Wundversorgung, postoperative Behandlung – mindestens 3,0 %

  6. Ultraschalldiagnostik Abdomen/Schilddrüse – mindestens 2,0 %

  7. Hausärztliche Basisdiagnostik (Lz.-RR, Lz.-EKG, Spirometrie) – mindestens 3,0 %

  8. Videosprechstunde – mindestens 1,0 % (Ziffern 01450, 01451)

  9. Zusammenarbeit – erfüllt durch BAG (fachgleich) oder Teilnahme an Qualitätszirkeln

  10. Sprechstundenzeiten – mindestens alle 14 Tage ein Termin Mi/Fr nach 15 Uhr, an einem Werktag nach 19 Uhr oder vor 8 Uhr

Vergütungsstufen ab 2026

Die Erfüllung der Kriterien wirkt sich direkt auf die Höhe der Vorhaltepauschale aus:

  • 0–1 Kriterium: –1,24 € je Patient (Abschlag gegenüber 2025)

  • 2–7 Kriterien: +1,24 € (entspricht 2025)

  • 8–10 Kriterien: +30 Punkte je Patient → +2,48 € mehr als Stufe 2

Historie der Vorhaltepauschale

  • Eingeführt 2013 mit der EBM-Reform

  • Zuschlag zur Versichertenpauschale (03001–03005)

  • Dient der Finanzierung von Praxis-Equipment und Personal

  • 2025 beträgt die Pauschale ca. 15,86 € je Fall (ca. 65–80 € Gesamtfallwert)

Neuer Abschlag bei fehlender Impfleistung

Eine wesentliche Änderung:
Wer weniger als 10 Schutzimpfungen pro Quartal abrechnet, erhält 40% Abschlag auf die Vorhaltepauschale. Hintergrund: Impfen gilt als Teil der hausärztlichen Grundversorgung.

Fazit: Viel Neues, wenig Veränderung im Alltag

Die Struktur bleibt 2026 bestehen, die Ausgestaltung wird jedoch differenzierter.
Für den Großteil der Hausarztpraxen (über 90 % unserer Kunden) bedeutet das: keine wesentliche wirtschaftliche Veränderung.

Denn die meisten Praxen erfüllen bereits heute zwischen 3 und 7 der Kriterien – und liegen damit stabil in der Vergütungsmitte.

Kriterien für die Vorhaltepauschale

1. Haus- und Pflegeheimbesuche, 5%

2. Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung, 12%

3. Besuche Kapitel 37, Pflegeheim, 1%

4. Impfungen, 7%, 3. Quartal, 25%

5. Kleinchirurgie, 3%

6. Ultraschall, 2%

7. Lz.-RR, LZ-EKG und Spirometrie, 3%

8. Videosprechstunde, 1%

9. BAG oder Qualitätszirkel

10. Sprechstunde und Praxisöffnung

Regelmäßig mehr als 10 Impfungen im Quartal

Impfleistungen der Schutzimpfungs-Richtlinie (Ziffern:KVNo)

891xx=i.d.R. Ja, wenn keine Reiseindikation
89100 / 89101 DTP
89103 / 89104 HiB
89106 / 89107 Hepatitis B (Standard / Indikation)
89110 H P V
89111 / 89112 Influenza
89113 Masern
89118–89120 Pneukokokken
89121 / 89122 Polio
89124 Tetanus
89125 Varizellen
89127 Rotavirus
89128 Herpes Zoster
89137 / 89138 R S V
892xx Zweifachimpfstoffe
89201 Td
89202 Hep A/B, wenn STIKO-Indikation
893xx Dreifachimpfstoffe
89300 D T P
89301 M M R
89302 Td-IPV
89303 Tdap
894xx Vierfachimpfstoffe
89400 Tdap-IPV
89401 MMRV
 895xx / 896xx Kinderimpfstoffe
89500 5-fach
89600 6-fach
auch für die Vorhaltepauschale:
COVID-Impfstoffe

Quellen: STIKO, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-Ba) und regionale KVen

Impfleistungen der Schutzimpfungs-Richtlinie (Ziffern:KVWL)

891xx=i.d.R. Ja, wenn keine Reiseindikation
89100–89104 DTP / Hib
89106 / 89107 Hepatitis B (Standard / Indikation)
89111 / 89112 Influenza
89113 Masern
89118–89120 Pneukokokken
89121 Polio
89124 Tetanus
89125 Varizellen
89127 Rotavirus
89128 Herpes Zoster
89137 / 89138 R S V
892xx Zweifachimpfstoffe
89201 Td
89202 Hep A/B, wenn STIKO-Indikation
893xx Dreifachimpfstoffe
89300 D T P
89301 M M R
89302 Td-IPV
89303 Tdap
894xx Vierfachimpfstoffe
89400 Tdap-IPV
89401 MMRV
 895xx / 896xx Kinderimpfstoffe
89500 5-fach
89600 6-fach
alle COVID – Impfziffern

Quellen: STIKO, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-Ba) und regionale KVen

VORHALTECHECK 2026

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